Das Taxi ist das ideale Verkehrsmittel für jeden Anlass, z.B. zum Einkauf, zum Theater- oder Konzertbesuch, wenn Sie pünktlich sein möchten, zum Arztbesuch oder zu Veranstaltungen aller Art, wenn Sie mal ein Gläschen mehr trinken.
Sie möchten zum Arzt oder zum Einkaufen und es ist kein Fahrzeug oder kein Fahrer zu Hause?
Auch die Kinder möchten Sie nicht ständig belästigen?
Sie haben einen Chauffeur, der sich bestens auskennt
Sie müssen sich nicht nach einem Fahrplan richten, das Gepäck wird ohne zusätzliche Kosten befördert
Sie ersparen sich die Parkplatzsuche und Parkgebühren
Sie behalten, auch wenn Sie etwas getrunken haben, den Führerschein.
Sie können sich während der Fahrt – ohne auf den Straßenverkehr acht geben zu müssen auf den nächsten wichtigen Termin vorbereiten.
Sie sind sich beim Fahren auf Schnee und Eis unsicher, möchten aber ohne Gefährdung für Sie oder ihr Fahrzeug sicher zur Arbeit kommen?
Rufen Sie ein Taxi – unsere Fahrzeuge sind für den Winter bestens gerüstet und unsere Fahrer sind das sichere Fahren auf Schnee und Eis gewohnt.
Eine Vielzahl verschiedener Fahrzeuge macht es uns möglich für fast jeden Kundenwunsch die passende Lösung bereitzuhalten.
Für unsere Großraumfahrzeuge kein Problem
Ford Custom
Mit bis zu 8 Sitzplätzen und großem Gepäckraum ideal für alle Anwendungen.
Ausgestattet mit Doppelklimaanlage für vorne und hinten, ideal auch für längere Strecken sowie Flughafen und Bahntransfers bestens geeignet.
Mit bis zu 8 Sitzplätzen Hochdach und noch größeren Gepäckraum ideal für Flugreisende mit sehr viel Gepäck sowie auch Wochenendausflüge.
Ausgestattet mit sehr großem Sitzabstand und Doppelklimaanlage, sind auch weite Strecken bequem zu bewältigen.
Beide Fahrzeugklassen sind mit Anhängerkupplungen ausgestattet und können mit unserem Fahrradanhänger kombiniert werden.
Für größere Fahrzeuge schauen Sie bitte in die Rubrik Busreisen
Wir bieten Ihnen Flughafen,- Bahntransfers zu allen Flughäfen und Bahnhöfen in ganz Deutschland an.
Und das unabhängig davon ob sie auf Geschäftsreise sind oder auf dem Weg zum oder vom Urlaub.
Unsere regelmäßig angefahrenen Flughäfen sind
Düsseldorf, Münster - Osnabrück, Köln - Bonn, Weeze und Dortmund.
Mit dem eigenem Auto fahren die wenigsten Kunden gern.
Verlassen Sie sich auf unseren Flughafen Shuttle,
dann kann der Urlaub schon auf dem Weg zum Flughafen beginnen.
Der Transfer ist komfortabel, pünktlich, zuverlässig und bei langer Reisezeit oft preiswerter als die Parkgebühren am Flughafen.
Und ihr eigenes Fahrzeug bleibt sicher und geschützt in der Garage.
Für den Flughafen Düsseldorf verfügen unsere Fahrzeuge über spezielle Sondergenehmigungen mit denen wir berechtigt sind in unmittelbarer Nähe am Ausgang des Terminals zu Parken.
Somit entfällt für sie der schier endlose Gang zu den Parkhäusern.
Dazu teilen sie uns einfach telefonisch, per E-Mail oder auf der Hinfahrt ihre Flugdaten mit.
Unsere Fahrer werden sie dann direkt nach der Landung im Terminalgebäude, am vereinbarten Treffpunkt oder am Meeting Point in Empfang nehmen und sie zum Fahrzeug begleiten.
Sie erkennen uns, je nach Absprache, an einem Schild mit unserem Namen, Ihrem Namen, Ihrer Firma, ihrem Logo oder wie immer Sie es bei der Bestellung wünschen.
Darf´s auch etwas mehr sein?
Nehmen Sie Platz in unserem Mercedes Benz Suv auf vorne und hinten beheizten Echtledersitzen und genießen Sie die Fahrt unter dem großen Panoramadach. Ausgestattet mit starkem Motor, 4 Zonen Klimaautomatik und Luftfahrwerk wird auch die längste Fahrt zum Genuss. Für die Unterhaltung ist mittels TFT Monitoren im Fahrgastraum ebenfalls gesorgt.
Natürlich können auch unsere Großraumfahrzeuge jederzeit für Flughafentransfers eingesetzt werden.
maximal 8 Personen im Großraumfahrzeug Platz nehmen.
Sie möchten in der Gruppe verreisen und sind auf die Beförderung im Rollstuhl angewiesen?
Gültig für den Kreis Borken ab 01.10.2024
Alle Taxitarife werden behördlich festgelegt und in der so genannten Taxiordnung veröffentlicht.
Diese Taxitarife sind für alle ansässigen Taxiunternehmen und für jedes einzelne Taxi innerhalb des Pflichtfahrbereiches verbindlich, d.h. sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
Das bietet Ihnen, als Kunden, volle Kostentransparenz und einen deutlichen Vorteil gegenüber UBER & Co welche die Tarife jederzeit verändern dürfen und den Fahrpreis an Tagen wie Silvester bei hoher Nachfrage gerne vervielfachen.
Somit können Sie sicher sein das unsere Taxis in der Silvesternacht genau das gleiche kosten wie an jedem anderen Tag.
Tagtarif:
Mo. - Sa. 06:00 - 22:00 Uhr
Grundpreis 4,30 - Kilometerpreis 2,60 €
Wartezeit: 40,00 € / Stunde
Nachttarif:
Mo. - Sa. 22:00 - 6:00 Uhr Sonn- und Feiertags
Grundpreis 4,80 - Kilometerpreis 2,70 €
Wartezeit: 42,00 € / Stunde
Aufpreis Großraumtaxi:
10.00 € Grundpreis im Tagtarif - Kilometerpreis 2,60 €
10,50 € Grundpreis im Nachttarif - Kilometerpreis 2,70 €
Sonstiges: Keine Zuschläge für Koffer oder Gepäcktransport
In allen Gebühren ist die gesetzliche MwSt. enthalten.
Außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen die Taxitarife keiner Kontrollbehörde und können variabel ausgehandelt werden.
Rechtsverordnung
über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für die vom Kreis Borken als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen
Taxentarif für den Kreis Borken - vom 13.06.2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Beförderung von Fahrgästen mit Taxen mit Betriebssitz im Kreis Borken erfolgt innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Borken. Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen für die gesamte Fahrstrecke nicht diesem Tarif. Sie können frei vereinbart werden. Hierauf sind die Fahrgäste vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen.
(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Taxifahrer und jede Taxifahrerin oder das Fahrpersonal, dessen/deren Fahrzeug fahrbereit und frei ist, die ihm/ihr angetragene Fahrt durchzuführen.
§ 2 Berechnung des Fahrpreises
(1) Die Höhe des Fahrpreises für die einzelne Taxifahrt im Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) ist grundsätzlich mit Hilfe eines geeichten Fahrpreisanzeigers festzustellen. Die Beförderungsentgelte nach dieser Rechtsverordnung dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(2) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich, das heißt ohne
schuldhaftes Zögern, wiederherstellen und eichen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer und der Taxenunternehmerin als auch dem Taxenfahrer und der Taxenfahrerin.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zu berechnen.
§ 3 Anfahrt
(1) Die Anfahrt zum Bestellort hat innerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln gemäß der StVO gekennzeichnet ist, unentgeltlich zu erfolgen.
(2) Unentgeltlich hat die Anfahrt auch außerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs zu erfolgen, wenn die anschließende Besetztfahrt in die Ortschaft des Betriebssitzes bzw. Standplatzes des Taxis zurückführt oder sie durchfahren wird.
(3) In allen anderen Fällen ist die Anfahrt nach § 4 Abs. 4 zu berechnen. Eine Anfahrt darf nur mittels des Fahrpreisanzeigers (Taxameters) auf Grundlage der zurückgelegten Wegstrecke zwischen Ortsausgangsschild und Abholort ermittelt werden. Daher ist in Fällen, in denen das Taxi sich aufgrund von der Ausführung von Fahraufträgen außerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln gemäß der StVO gekennzeichnet ist, befindet, keine Anfahrt zu berechnen. Ebenfalls ist keine Anfahrt zu berechnen, wenn das Taxi aufgrund von Volksfesten, wie Schützenfesten, außerhalb des Betriebssitzes bereitgehalten wird und ein Kunde das Taxi spontan in Anspruch nimmt.
(4) Der Kreis Borken kann einen Nachweis über die Einhaltung der Anfahrtsregelung verlangen.
§ 4 Fahrpreis
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und den Beträgen, die für die gefahrene Strecke sowie für evtl. Wartezeiten nach dieser Verordnung zu entrichten sind.
(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt
1. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr 4,30 €
2. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr 4,80 €.
(1) Die Gebühr für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke bei Inanspruchnahme eines Taxis beträgt
1. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr je km 2,60 €
2. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr je km 2,70 €
(1) Die Gebühr für die ohne Fahrgäste gefahrene Strecke (Anfahrt gemäß § 3) beträgt
1. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr je km 1,30 €
2. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr je km 1,30 €
(1) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen - ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum -) beträgt bei ausdrücklicher Bestellung bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen
1. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr
10,00 €
2. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr 10,50 €
§ 5 Wartezeiten
(1) Die Wartezeitgebühr beträgt
1. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr
je Stunde 40,00 €
2. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr
je Stunde 42,00 €
(2)Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst bei Eintreffen an dem vom Besteller / von der Bestellerin angegebenen Bestellort und nach Information über die Ankunft des Taxis sowie bei der Vorbestellung zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.
§ 6 Rücknahme des Fahrauftrags
Kommt aus irgendwelchen vom Besteller oder von der Bestellerin zu vertretenden
Gründen die Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, ist der doppelte
Grundpreis zu zahlen, jedoch nur dann, wenn bereits eine Fahrt zum Bestellort durchgeführt wurde.
§ 7 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen im Sinne von § 51 Abs. 2 PBefG sind im Pflichtfahrgebiet zulässig. Sie müssen der Genehmigungsbehörde vor ihrer Einführung angezeigt werden.
§ 8 Mitführen des Taxentarifes
Diese Rechtsverordnung ist in der Taxe mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 9 Fahrpreisquittung
Das Fahrpersonal ist verpflichtet, den Fahrgästen auf Verlangen eine Quittung über das gesamte Beförderungsentgelt unter Angabe des Datums, der Fahrstrecke, des amtlichen Kennzeichens und der Ordnungsnummer zu erteilen.
§10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese allgemeinverbindliche Anordnung können gern. § 61 PBefG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer Geldbuße oder Strafe bedroht sind.
1. als Unternehmer und Unternehmerin / von ihm/ihr Beauftragte/r oder Fahrzeugpersonal
Beförderungsfahrten gemäß § 1 Abs. 1 durchführt oder deren Ausführung anordnet oder zulässt, ohne das Beförderungsentgelt nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung mittels des Fahrpreisanzeigers zu berechnen,
bei Fahrten über die Grenze des Pflichtfahrgebietes hinaus es gemäß § 1 Abs. 2 unterlässt, den Fahrgästen vor Beginn der Beförderung auf die freie Vereinbarung des Fahrpreises hinzuweisen,
es gemäß § 2 Abs. 2 unterlässt, den Fahrpreisanzeiger nach einer Störung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, wiederherstellen und eichen zu lassen,
es gemäß § 2 Abs. 3 unterlässt, den Fahrpreis bei einem Versagen des Fahrpreisanzeigers nach den Tarifbestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zu berechnen,
entgegen § 8 den Fahrgästen auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführende Rechtsverordnung nicht gewährt,
es gemäß § 9 unterlässt, den Fahrgästen auf Wunsch eine Quittung auszustellen oder in dieser unvollständige Angaben macht;
1. als Unternehmer / Unternehmerin
es entgegen § 7 unterlässt, eine Sondervereinbarung vor deren Anwendung anzuzeigen,
• es unterlässt, seine Taxe entgegen § 8 mit einer Ausfertigung dieser Rechtsverordnung auszurüsten.
§11 Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die vom Kreis Borken als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen-Taxentarif für den Kreis Borken - vom 23.06.2022 außer Kraft.
(2) Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis spätestens zum 30.11.2024 entsprechend umzurüsten und zu eichen. Während dieser Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt wurde, nach dem Taxentarif vom 23.06.2022 zu berechnen.
Borken, den 13.06.2024